1 GELTUNG DER BEDINGUNGEN
Alle Lieferungen und Leistungen erbringt Luga-Solar ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Luga-Solar ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Ankündigung erfolgt ausschließlich durch Veröffentlichung im Internet auf der Seite von Luga-Solar. Widerspricht der Kunde den geänderten oder ergänzten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach deren Veröffentlichung im Internet, so werden die geänderten oder ergänzenden Bedingungen wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist Luga-Solar berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten oder ergänzenden Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.
Mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie durch Luga-Solar schriftlich bestätigt werden.
Alle Vereinbarungen, die zwischen Luga-Solar und dem Auftraggeber/Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
Alle Bestellungen werden unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit unserer Lieferanten entgegengenommen.
2 VERTRAGSANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
2.1. Angebote durch Luga-Solar sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsangebots oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber/Kunden gelten als neues Angebot.
2.2. Die im Angebot inhaltlichen Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Geringfügige Abweichungen von der Angabe über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität bleiben vorbehalten.
2.3. Der Vertrag kommt durch den Auftraggeber/Kunden mündlich oder mit Gegenzeichnung des Kundenangebots, oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Luga-Solar oder mit erster Erfüllungshandlung zustande, ohne dass es einer Mitteilung an den Kunden bedarf.
2.4. Unsere Mitarbeiter und Vertreter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1. Alle von Luga-Solar angegebenen Preise sind Festpreise, mit einer Bindefrist von 10 Tagen nach Angebotsabgabe. Materialpreise haben eine Gültigkeit von 2 Monaten nach Vertragsabschluss. Lieferungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen ggf. zum Preis des Liefertages. Zusätzlich vereinbarte Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Soweit nicht in der Bestellung anders ausgewiesen, gelten die Preise inkl. Verpackung, Verladung und Transport zum Erfüllungsort zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
3.2. Es sind Abschlagszahlungen nach Baufortschritt bzw. Materiallieferung fällig, sofern sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt.
3.3. Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
3.4. Der Auftraggeber/Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
3.5. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers/Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers/Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch von Luga-Solar gefährden, kann die Luga-Solar die Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, wenn die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Wenn der Auftraggeber/Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die Luga-Solar zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.
4 VORAUSSETZUNGEN FÜR MONTAGE-UND LIEFERLEISTUNGEN; MITWIRKUNGSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS / KUNDEN
4.1. Der Auftraggeber/Kunde hat Sorge zu leisten, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Etwaige entstehende Kosten gehen zu seinen Lasten.
4.2. Es liegt in den Pflichten des Auftraggebers/Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Dazu gehört insbesondere die Prüfung der statischen Eignung der Dachkonstruktion zur Befestigung der Photovoltaikmodule nebst Unterkonstruktion.
4.3. Gegebenenfalls notwendige Erdarbeiten gehören nicht zu den von Luga-Solar geschuldeten Leistungen.
4.4. Die Hauselektrik muss in einem Zustand sein, der die Installation der PV-Anlage technisch realisierbar macht. Es wird der vorhandene Zählerschrank genutzt. Sollte ein zusätzlicher Zählerschrank bauseits notwendig sein, so sind die Kosten vom Kunden zu tragen.
4.5. Die PV-Anlage wird eingebunden an den zwingend bauseits vorhandenen Potentialausgleich.
4.6. Ein stabiles Internet, kein Ausfall über 72h und die Statik des Dachstuhls sind vom Kunden sicherzustellen.
4.7. Der Auftraggeber/Kunde gestattet Luga-Solar und den von der Luga-Solar beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
4.8. Bei Annahmeverzug durch den Auftraggeber/Kunde oder Verletzung schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten durch Auftraggeber/Kunden, ist die Luga-Solar berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs des Eigenstromsystems auf den Auftraggeber/Kunden über.
5 LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT, LIEFERVERZUG, GEFAHRENÜBERGANG BEI MATERIALLIEFERUNGEN
5.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
5.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt sowie auf Grund von Ereignissen, die es Luga-Solar nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, marktbedingte, über den Einzelfall hinausgehende generelle Systemkomponenten-Lieferengpässe, usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder unseren Unterlieferanten der Luga-Solar eintreten, hat die Luga-Solar auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigt Luga-Solar, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5.3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber/Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden Luga-Solar von unserer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber/Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Luga-Solar nur berufen, wenn Luga-Solar den Auftraggeber/Kunde unverzüglich benachrichtigt.
5.4. Sofern Luga-Solar die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich Luga-Solar in Verzug befindet, hat der Auftraggeber/Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit durch Luga-Solar.
5.5. Die Luga-Solar ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber/Kunde nicht von Interesse.
5.6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch Luga-Solar setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers/Kunden voraus.
5.7. Kommt der Auftraggeber/Kunde in Annahmeverzug, so ist Luga-Solar berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber/Kunde über.
5.8. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers/Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn Luga-Solar die Verzögerung zu vertreten hat. Termin und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der Luga-Solar ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen.
6 EIGENTUMSVORBEHALT
6.1. Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich die Luga-Solar das Eigentum an den Komponenten vor.
6.2. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers/Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Luga-Solar berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage oder Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Auftraggebers/Kunden erfolgt sind, trägt der Auftraggeber/Kunde selbst.
6.3. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
6.4. Wird die von der Luga-Solar gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der Luga-Solar das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Auftraggeber/Kunde kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist die Luga-Solar mit ihm darüber einig, dass er der Luga-Solar das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
6.5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Auftraggeber/Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber/Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Luga-Solar ab. Die Luga-Solar ermächtigt den Auftraggeber/Kunden widerruflich, die von ihr abgetretenen Forderungen für Rechnung von der Luga-Solar im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber/Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6.6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Auftraggeber/Kunde auf das Eigentum der Luga-Solar hinweisen und die Luga-Solar unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Luga-Solar, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber/Kunde.
7 ABNAHME
7.1. Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber/Kunden nach betriebsfertiger Anlage.
7.2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber/Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von Luga-Solar gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Auftraggeber/Kunde dazu verpflichtet ist. Luga-Solar kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von ihr beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist.
7.3. Über die Abnahme Ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen Ist.
8 GEWÄHRLEISTUNG
8.1. Die Anlagenbestandteile sind Handelsware. Die Garantiebedingungen des Vorlieferanten gehen 1:1 auf den Endkunden über.
8.2. Die Hersteller von Systemkomponenten, wie Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion und Stromspeicher gewähren eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbstständigen Garantievertrages. Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an Luga-Solar erbringt, wird die Luga-Solar daraus entstehende Ansprüche an den Kunden abtreten.
8.3. Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt Luga-Solar keine Gewähr.
8.4. Gemäß den „Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)“ sind Montagen auf Welleternitdächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt.
8.5. Der Auftraggeber/Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.
8.6. Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist die Luga-Solar zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
8.7. Der Auftraggeber/Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Art. 11 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.8. Der Auftraggeber/Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten Der Auftraggeber/Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.
8.9. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers/Kunden oder von Luga-Solar nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
9 VERTRAGSRÜCKTRITT
9.1. Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, berechtigt.
9.2. Bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die in unserem Angebot enthaltenen Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt 15% des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen.
9.3. Bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 5 Monate gegenüber dem vereinbarten Bauzeitenplan bzw. Baubeginn.
9.4. Soweit Luga-Solar vom Vertrag zurücktritt, hat die Luga-Solar dem Auftraggeber/Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ziffern 2 und 3 vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadenersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer 3. resultieren, ausgeschlossen.
10 GEHEIMHALTUNG
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten für Luga-Solar die im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
11 SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
11.1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers/Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit Luga-Solar oder deren Subunternehmer den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.
11.2. Soweit eine Haftung der Luga-Solar ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten der Luga-Solar, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer.
11.3. Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Auftraggebers/Kunden ist Luga-Solar berechtigt Schadensersatz in Höhe der bis zum Zeitpunkt erbrachten Leistung zu verlangen.
Die entstandenen Kosten von Luga-Solar durch Lieferanten, wie z.B. Rückführung von Materialien an Lieferanten, Transportaufwand, Wiedereingliederung, sind vom Auftraggeber/Kunden ebenfalls zu tragen.
12 REFERENZEN UND VERÖFFENTLICHUNGEN
12.1. Der Auftraggeber/Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Luga-Solar das installierte Eigenstromsystem als Referenz benennen und mit Fotos des Eigenstromsystems werben darf.
12.2. Luga-Solar darf bei der Angabe von Referenzen oder Veröffentlichungen die Firma oder das Markenzeichen ihres Lieferanten nur nennen, wenn dieser vorher schriftlich zugestimmt hat.
13 PRODUKTSPEZIFISCHE BEDINGUNGEN
Einspeisung der elektrischen Energie: Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, zu dessen Abschluss der Auftraggeber/Kunde verpflichtet ist. Der Auftraggeber/Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaikmodule auf dem Dach des Gebäudes eventuell eine erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Luga-Solar kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.
14 SCHLUSSBEDINGUNGEN
14.1. Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform, auch die Abänderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
14.2. Sollen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.
14.3. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
Stand: März 2022